BFH vom 26.10.1984
VI R 199/80
Normen:
EStG § 3b; MuschG § 11;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 57

BFH - 26.10.1984 (VI R 199/80) - DRsp Nr. 1997/16039

BFH, vom 26.10.1984 - Aktenzeichen VI R 199/80

DRsp Nr. 1997/16039

»Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem nach § 11 MuSchG gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei.«

Normenkette:

EStG § 3b; MuschG § 11;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Die Ehefrau (Klägerin) war als Angestellte bei einer Fluggesellschaft tätig. Sie arbeitete auch im Schichtdienst. Dafür erhielt sie eine nach § 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreie Schichtzulage. Nachdem sie dem Arbeitgeber Anfang 1976 von ihrer Schwangerschaft Mitteilung gemacht hatte, wurde sie nur noch im Tagesdienst eingesetzt, weil Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gemäß § 8 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) verboten sind. Der Arbeitgeber zahlte der Klägerin gemäß § 11 Abs. 1 MuSchG den vollen Bruttolohn einschließlich der Schichtzulage weiter, unterwarf den der Schichtzulage entsprechenden Betrag in Höhe von 2.196,39 DM aber der Lohnsteuer und führte die Steuer an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) ab.

Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1976 begehrten die Kläger, den Betrag von 2.196,39 DM steuerfrei zu belassen, da andernfalls eine vom MuSchG nicht gewollte finanzielle Schlechterstellung für werdende Mütter einträte.