I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Die Ehefrau (Klägerin) war als Angestellte bei einer Fluggesellschaft tätig. Sie arbeitete auch im Schichtdienst. Dafür erhielt sie eine nach § 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreie Schichtzulage. Nachdem sie dem Arbeitgeber Anfang 1976 von ihrer Schwangerschaft Mitteilung gemacht hatte, wurde sie nur noch im Tagesdienst eingesetzt, weil Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gemäß § 8 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) verboten sind. Der Arbeitgeber zahlte der Klägerin gemäß § 11 Abs. 1 MuSchG den vollen Bruttolohn einschließlich der Schichtzulage weiter, unterwarf den der Schichtzulage entsprechenden Betrag in Höhe von 2.196,39 DM aber der Lohnsteuer und führte die Steuer an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) ab.
Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1976 begehrten die Kläger, den Betrag von 2.196,39 DM steuerfrei zu belassen, da andernfalls eine vom MuSchG nicht gewollte finanzielle Schlechterstellung für werdende Mütter einträte.
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