I. Die Klägerin - eine GmbH - ist im Mai 1954 mit einem Stammkapital in Höhe von 20.000 DM gegründet worden. Der jetzige Alleingesellschafter G. hatte zunächst Stammeinlagen in Höhe von 12.000 DM übernommen; die Geschäftsanteile, die den restlichen 8.000 DM Stammeinlagen entsprechen, hat er zum Nennwert von den Mitbegründern (u.a. seinem Sohne) durch Vertrag vom 1. Juni 1956 übernommen. Gegenstand des Unternehmens der GmbH waren die Herstellung und der Vertrieb elektrischer Geräte.
Der Alleingesellschafter der Klägerin und seine Ehefrau waren seit 1954 je zur Hälfte als persönlich haftende Gesellschafter an einer OHG beteiligt. Die OHG hat sich mit der Herstellung - und bis zur Gründung der Klägerin auch mit dem Vertrieb - elektrischer Geräte befaßt.
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