»1. Vorverträge sind Erwerbsvorgänge im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts, wenn aus ihnen bereits auf die Erklärung der Auflassung und nicht erst auf den Abschluß eines Verpflichtungsgeschäfts geklagt werden kann. 2. Fehlt es in einem nicht in der Form des § 313BGB abgeschlossenen Vorvertrag an einer bindenden Verpflichtung des Eigentümers auf Übertragung eines Grundstücks, so steht ein solcher - aufgehobener - Vorvertrag mangels eines Erwerbsvorganges dem "ersten Erwerb" einer eigengenutzten Eigentumswohnung durch einen anderen Kaufanwärter nicht entgegen. 3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in solchen Fällen einem Kaufanwärter die Verwertungsbefugnis eingeräumt worden ist.«