I. Die Klägerin war vom 1. Januar 1954 bis zum 1. Januar 1958 persönlich haftende Gesellschafterin der X-KG (im weiteren als KG bezeichnet). An ihre Stelle trat anschließend Herr A. Dessen Ehefrau und Tochter waren Kommanditisten mit einer Einlage von je 30.000 DM.
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