I. Streitig war bei den Einkommensteuerveranlagungen 1962 bis 1964, wie bei einem Einfamilienhaus, das sowohl eigenen Wohnzwecken als auch freiberuflichen Zwecken dient und dessen Herstellungskosten den in § 7b Abs. 1 letzter Satz EStG vorgesehenen Höchstbetrag von 120.000 DM übersteigen, die erhöhte Absetzung nach § 7b EStG und die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG zu berechnen und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
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