BFH vom 27.01.1977
IV R 173/75
Normen:
AO § 229 Nr. 3 ; FGO § 44, § 45 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 5
BStBl II 1977, 510

BFH - 27.01.1977 (IV R 173/75) - DRsp Nr. 1997/13338

BFH, vom 27.01.1977 - Aktenzeichen IV R 173/75

DRsp Nr. 1997/13338

»Auf eine Klage gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid sind nur die Vorschriften über die Verpflichtungsklage anzuwenden. Die Klage ist deshalb als Sprungklage unzulässig und statt dessen als Einspruch zu behandeln.«

Normenkette:

AO § 229 Nr. 3 ; FGO § 44, § 45 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger zu 1) ist Komplementär einer Kommanditgesellschaft (KG).

Mit notariell beurkundetem und vormundschaftsgerichtlich genehmigtem Vertrag vom 1. Oktober 1970 räumte der Kläger zu 1 seinem damals siebzehnjährigen Sohn, dem Kläger zu 2, und seiner damals neunjährigen Tochter, der Klägerin zu 3, mit Wirkung vom 1. Januar 1970 schenkweise je eine Unterbeteiligung von nominell 60.000 DM an seinem Komplementäranteil von nominell 300.000 DM ein. Die Kläger zu 2 und 3 waren bei Vertragsabschluß je durch einen gerichtlich bestellten Ergänzungspfleger vertreten.

In ihrer Gewinnfeststellungserklärung für 1970 rechnete die KG von dem erklärten Gesamtgewinn den Klägern zu 2 und 3 entsprechend dem Unterbeteiligungsvertrag zwischen den Klägern je einen Gewinnanteil von 83.016 DM zu.