BFH - 27.03.1979 (VIII R 147/76) - DRsp Nr. 1997/14185
BFH, vom 27.03.1979 - Aktenzeichen VIII R 147/76
DRsp Nr. 1997/14185
»1. Entspricht die von einer Kapitalgesellschaft durchgeführte Erhöhung des Nennkapitals aus Rücklagen nicht den Vorschriften des Kapitalerhöhungsgesetzes, so unterliegt der Erwerb der neuen Anteilsrechte den Steuern vom Einkommen und Ertrag. 2. Der Verstoß gegen Vorschriften des Kapitalerhöhungsgesetzes ist jedoch unbeachtlich, wenn die Kapitalerhöhung als Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Handelsregister eingetragen ist.«
Normenkette:
KapErhG § 1, § 2, § 3, § 7, § 8; KapErhStG § 1;
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