BFH vom 27.03.1979
VIII R 95/76
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 44
BStBl II 1979, 553

BFH - 27.03.1979 (VIII R 95/76) - DRsp Nr. 1997/14181

BFH, vom 27.03.1979 - Aktenzeichen VIII R 95/76

DRsp Nr. 1997/14181

»Übertragen alle Gesellschafter einer GmbH gleiche Teile ihrer Geschäftsanteile auf die GmbH gegen Verrechnung mit Darlehensschulden der Gesellschafter, dann ist in Höhe der von der Gesellschaft aufgegebenen Darlehensforderung eine Vorteilsgewährung i.S. von § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG gegeben.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 Nr. 1 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin - Ehefrau - war zu 1/3 Mitglied einer Erbengemeinschaft, die Mitgesellschafterin einer GmbH war, an der außerdem noch fünf weitere Gesellschafter beteiligt waren. Zunächst hatte jeder Gesellschafter der GmbH, deren Stammkapital 1.200.000 DM betrug, einen Geschäftsanteil von 200.000 DM. Anfang 1965 veräußerte ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil zu je 40.000 DM an die übrigen Gesellschafter zu einem Kaufpreis von je 100.000 DM, also einem Veräußerungskurs von 250vH. Für den Erwerb des Teilanteils erhielt jeder der verbleibenden Gesellschafter von der GmbH ein Darlehen von 100.000 DM.