BFH - 27.03.1981 (VI R 132/78) - DRsp Nr. 1997/14952
BFH, vom 27.03.1981 - Aktenzeichen VI R 132/78
DRsp Nr. 1997/14952
»1. Überläßt eine inländische Kapitalgesellschaft ihren Arbeitnehmern unentgeltlich Aktien ihrer ausländischen Muttergesellschaft, so liegt bei den begünstigten Arbeitnehmern ein Sachbezug vor, der nach § 8 Abs. 2EStG 1969 mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts anzusetzen ist. 2. Haben die Aktien einen Börsenkurs, so ist dieser als üblicher Mittelpreis des Verbrauchsorts maßgebend. Ein Abschlag wegen eines geringen Ertrags der Aktien ist dann nicht vorzunehmen.«