EStG (1975) § 3 Nr. 63 § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 64
BStBl II 1981, 530
BFH - 27.03.1981 (VI R 207/78) - DRsp Nr. 1997/14928
BFH, vom 27.03.1981 - Aktenzeichen VI R 207/78
DRsp Nr. 1997/14928
»1. Einkünfte eines Arbeitnehmers, der für seinen in der Bundesrepublik ansässigen Arbeitgeber auf einer Baustelle in der DDR tätig ist, sind auch dann nach § 3 Nr. 63 EStG 1975 steuerfrei, wenn der Arbeitslohn in der Bundesrepublik ausbezahlt wird. 2. Die auf diesen Arbeitslohn entfallenden Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung können nicht nach § 10 Abs. 2 Nr. 2EStG 1975 als Sonderausgaben abgezogen werden (Anschluß an das BFH-Urteil vom 18.07.1980 VI R 97/77 , BFHE 131, 339, BStBl II 1981, 16).«
Normenkette:
EStG (1975) § 3 Nr. 63 § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ;
Gründe:
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