I. 1. 1975 verpachtete der Kläger durch notariell beurkundeten Vertrag ein ihm gehörendes unbebautes Grundstück in Berlin an die H GmbH für die Dauer von 25 Jahren.
In § 3 des Pachtvertrages räumte der Kläger der Pächterin das Recht ein, das Grundstück auf ihre Kosten und Gefahr mit einem Betriebsgebäude für ihre Zwecke zu bebauen. Die Pächterin hatte nach § 5 Abs. 2 hierfür auf die Dauer des Pachtvertrages die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten zu tragen. In § 7 Abs. 1 vereinbarten die Vertragsparteien, daß das Eigentum an den auf dem Grundstück errichteten Baulichkeiten spätestens mit Beendigung des Pachtvertrages auf den Kläger übergehen solle. Gemäß § 7 Abs. 2 vereinbarten sie, daß die Baulichkeiten mit Beendigung des Pachtvertrages vom Kläger übernommen werden sollten. Für die Übernahme der Baulichkeiten vereinbarten sie in § 7 Abs. 3 bis 7 eine Berechnung des "Heimfallwertes", der zu einem Ausgleichsbetrag zugunsten oder zuungunsten des Klägers führen sollte.
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