I. Der Steuerpflichtige (Kläger, Revisionsbeklagte) ist blind. Er vertreibt Kraftstoffe über zahlreiche freie Tankstellen. Die Tankstellenverwalter sind selbständige Agenten. Der Steuerpflichtige beschäftigt lediglich zwei Bürokräfte. Das zuständige Hauptzollamt (HZA) hat ihm ein Mineralölsteuerlager bewilligt.
Das Finanzamt - FA - (Beklagter, Revisionskläger) setzte für die Voranmeldungszeiträume September und Oktober 1970 Umsatzsteuer fest. Es versagte unter Hinweis auf §
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