I. Der Kläger (Steuerpflichtige) vermietet in einem ihm gehörenden Wohnhaus (5 Appartements) in S Ferienwohnungen. Während der Saison werden die Wohnungen an Kurgäste, außerhalb der Saison an andere Personen (Arbeiter, Elektroniker eines benachbarten Flugplatzes, Ehefrauen von stationär behandelten Patienten usw.) vermietet. Die Verträge mit den Letztgenannten (sog. Dauermietern) erstreckten sich durchweg auf 2 bis 6 Monate und erbrachten im Kalenderjahr 1967 Einnahmen in Höhe von 933 DM.
Das Finanzamt (FA) hat auch diese Umsätze zur Umsatzsteuer herangezogen. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.
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