An der Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin) -einer KG- waren bis zum 30. September 1966 A als Komplementär und der inzwischen verstorbene B und die C als Kommanditisten beteiligt. Für den Komplementär war eine Festbeteiligung vereinbart. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) waren die Festbeteiligung des Komplementärs und die Kommanditbeteiligungen der Kommanditisten maßgeblich für die Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven.
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