Auf Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) stellte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt -HZA-) die Anlieferungs-Referenzmenge nach § 4 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen- Verordnung (MGVO) auf 37.100 kg neu fest. Daraufhin stellte der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) den Antrag, die Vollziehung des Bescheids insoweit auszusetzen, als die festgesetzte Referenzmenge die beantragte Menge von 80.000 kg unterschreite. Das FG lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesfinanzhof (BFH) zurück (Verfahren A).
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