Die Steuerpflichtige (Beschwerdeführerin) führte im Jahr 1966 über ein Zollamt (ZA) im Amtsbereich des Hauptzollamts - HZA - (Beschwerdegegner) Vollmilchpulver aus Belgien ein. Das ZA erhob auf die Ware Ausgleichsteuer. Die Steuerpflichtige bezahlte die Abgabe; sie bezweifelte jedoch die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide und focht diese an.
Das Finanzgericht (FG) hob die Vollziehung der Bescheide gegen Sicherheitsleistung auf und verpflichtete das HZA, die Kosten des Aussetzungsverfahrens zu tragen. Die Steuerpflichtige beantragte wegen der Rückforderung der Ausgleichsteuer die Einleitung der Zwangsvollstreckung.
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