I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine OHG - führte im Jahre 1968 verschiedene geringwertige Wirtschaftsgüter der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zu. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erachtete nach einer Betriebsprüfung die Buchführung der Klägerin nicht für ordnungsmäßig und versagte deshalb die Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 EStG. Im berichtigten Umsatzsteuerbescheid für 1968 vom 21. Juli 1971 unterwarf das FA die Anschaffungskosten der geringwertigen Wirtschaftsgüter mit 8 v.H. der Selbstverbrauchsteuer. Den Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Die Klage blieb im wesentlichen ohne Erfolg.
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