I. Die Ehe des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) wurde am 21. Dezember 1976 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Gewalt über das aus der Ehe hervorgegangene, im Jahr 1962 geborene Kind A wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom 10. Juni 1977, einer Vereinbarung der Eltern vom 3. November 1976 folgend, auf die Mutter übertragen. Diese hatte die frühere eheliche Wohnung bereits am 15. Dezember 1976 verlassen und war in eine eigene Wohnung gezogen. Die geschiedene Ehefrau des Klägers meldete sich und die Tochter A am 10. Januar 1977 rückwirkend zum 15. Dezember 1976 in ihre neue Wohnung um. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) veranlagte den Kläger zum Streitjahr 1977 zur Einkommensteuer nach der Grundtabelle und berücksichtigte dabei nicht den Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1977. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte im Streitpunkt keinen Erfolg.
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