I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland, unterhält im Inland weder Betriebsstätten noch sonstige Niederlassungen und hat im Inland auch kein sonstiges Vermögen.
Aufgrund von Feststellungen, die bei einer Fahndungsprüfung getroffen wurden, zog das Finanzamt (FA) die Steuerpflichtige für die Jahre 1960 bis 1965 zur Umsatzsteuer heran, weil diese in ihrem Betrieb gebaute Anlagen zur Herstellung und Verpackung von ... an inländische Abnehmer versendet und bei diesen aufgestellt hatte. Über die gegen die Steuerfestsetzung nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat die Vorinstanz noch nicht entschieden.
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