I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) ist eine aus zwei Rechtsanwälten bestehende Anwaltsgemeinschaft; der eine der beiden Anwälte, die Brüder sind, ist zugleich Notar. Streitig ist, ob die im Veranlagungszeitraum 1963 im Notariat angefallenen Umsätze der Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.
Auf die Anwalts- und Notariatspraxis weisen an der Hauseinfahrt und im Torbogen des Hauses, in dem die Praxis ausgeübt wird, über- bzw. untereinander angebrachte getrennte Schilder mit dem Vor- und Nachnamen des Anwalts ("Dr. A X ... " bzw. "B X ... ") und dem Zusatz "Rechtsanwalt" hin. Unter den Schildern des Notaranwalts (Dr. A X) befindet sich ein Schild mit der Aufschrift "Notar". Am Eingang zum Hausflur trägt ein noch vom verstorbenen Vater der Anwälte stammendes Schild die Aufschrift "Rechtsanwalt X I. Stock" und darunter den Hinweis "zum Anwalt". Am Eingang zur Geschäftsstelle sind über- bzw. untereinander zwei Schilder mit den Aufschriften "Dr. A X Rechtsanwalt" und "X Rechtsanwalt und Notar" angebracht. Das zuletzt erwähnte Schild stammt ebenfalls noch vom Vater der Anwälte.
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