BFH vom 27.11.1970
IV 168/64
Fundstellen:
BFHE 100, 528
BStBl II 1971, 103

BFH - 27.11.1970 (IV 168/64) - DRsp Nr. 1997/10332

BFH, vom 27.11.1970 - Aktenzeichen IV 168/64

DRsp Nr. 1997/10332

»Bei Fahrten eines Unternehmers zwischen zwei Niederlassungen seines Betriebes sind Mehraufwendungen für Verpflegung im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.«

I. Streitig ist, ob Mehraufwendungen für Verpflegung bei Fahrten zwischen zwei Niederlassungen des Betriebes als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Die Revisionsklägerin (OHG) unterhält einen Fertigungsbetrieb. Sitz und kaufmännische Verwaltung - mit einer Angestellten - sind in B., der Fertigungsbetrieb mit durchschnittlich 12 Arbeitnehmern liegt etwa 14 km entfernt in D. .

Die beiden Gesellschafter der OHG, die in B. wohnen, besuchten in den Streitjahren fast täglich mit Kraftfahrzeugen der OHG den Betrieb in D. . Die Kosten setzte die OHG als Betriebsausgaben an. Für die Mehraufwendungen für Verpflegung buchte sie als Betriebsausgaben pauschalierte Beträge. Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt (FA) den Verpflegungsmehraufwand nicht an, billigte aber jedem der Gesellschafter für kleinere Aufwendungen (z.B. Parkgebühren) den Abzug von 150 DM bis 250 DM jährlich zu.

Die Sprungberufung gegen die entsprechend berichtigten Feststellungsbescheide war ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u.a. aus: