I. Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige), eine GmbH, hatte mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 1962 ein ihr gehöriges Grundstück zum Preis von 370.000 DM an eine Gesellschafterin veräußert. Da das Grundstück zum 31. Dezember 1961 mit 108.370 DM bilanziert war, hatte sich durch den Verkauf ein außerordentlicher Ertrag von 261.630 DM ergeben. Der unter Einschluß dieses außerordentlichen Ertrages ermittelte Jahresgewinn für das Streitjahr 1962 war vom Revisionskläger (Finanzamt - FA -) der ursprünglichen Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden.
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