BFH vom 28.01.1970
I R 123/67
Normen:
AO § 204 ; AO § 222 ;
Fundstellen:
BFHE 98, 171
BStBl II 1970, 296

BFH - 28.01.1970 (I R 123/67) - DRsp Nr. 1997/10009

BFH, vom 28.01.1970 - Aktenzeichen I R 123/67

DRsp Nr. 1997/10009

»1. Tritt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu seiner Gesellschaft als Käufer oder Lieferant in Rechtsbeziehungen, so kann von dem Veranlagungsbeamten des FA nicht verlangt werden, daß er stets bis in Einzelheiten erforscht, ob die Leistung der Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung beinhaltet - es sei denn, daß die Steuererklärung, die nach § 204 AO Gegenstand der Prüfung von Amts wegen ist, oder besondere Umstände hierzu Anlaß geben. 2. Wertbegründende Eigenschaften eines Gegenstandes können neue Tatsachen im Sinne des § 222 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO sein.«

Normenkette:

AO § 204 ; AO § 222 ;

I. Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige), eine GmbH, hatte mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 1962 ein ihr gehöriges Grundstück zum Preis von 370.000 DM an eine Gesellschafterin veräußert. Da das Grundstück zum 31. Dezember 1961 mit 108.370 DM bilanziert war, hatte sich durch den Verkauf ein außerordentlicher Ertrag von 261.630 DM ergeben. Der unter Einschluß dieses außerordentlichen Ertrages ermittelte Jahresgewinn für das Streitjahr 1962 war vom Revisionskläger (Finanzamt - FA -) der ursprünglichen Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden.