BFH vom 28.01.1970
I R 12/68
Fundstellen:
BFHE 98, 186
BStBl II 1970, 336

BFH - 28.01.1970 (I R 12/68) - DRsp Nr. 1997/10022

BFH, vom 28.01.1970 - Aktenzeichen I R 12/68

DRsp Nr. 1997/10022

»Die unterschiedliche Zeitdauer des erforderlichen Mindestbestandes von Schulden zur Qualifizierung als Dauerschulden beim Gewerbekapital und der Dauerschuldzinsen beim Gewerbeertrag beruht nicht auf einem mit dem GG unvereinbaren Begriff der Dauerschuld. Sie ist eine Folge der unterschiedlichen gesetzlichen Bemessungsgrundlagen für die beiden Fälle.«

I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine GmbH, hatte sich für die Erhebungszeiträume 1959 bis 1963 gegen die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG und von Dauerschulden nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG bei der Festsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge dem Grunde und der Höhe nach gewandt. Einspruch und Klage hatten jedoch nur hinsichtlich der Höhe der Dauerschulden im Erhebungszeitraum 1959 Erfolg.