I. Der Steuerpflichtige (Kläger, Revisionsbeklagter) ist Rechtsanwalt. Er unterhielt für seine Praxis einen Telefonanschluß und einen Pkw, die er auch teilweise privat nutzte. Die Kosten für die private Nutzung des Telefonanschlusses betrugen 1968 62 DM, die Kosten für die private Nutzung des Pkw - soweit sie auf Kfz-Steuer und Versicherungsprämien entfielen - 132,54 DM. Das Finanzamt (FA) - Beklagter, Revisionsbeklagter - sah die Privatnutzungen als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG 1967 an und unterwarf die o.a. Kosten der Umsatzsteuer.
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