I. Die Klägerin ist eine KG, an der an den maßgebenden Feststellungszeitpunkten als Gesellschafter beteiligt waren: die A-GmbH als Komplementärin; Diplom-Kaufmann B, Ingenieur C, Diplom-Ingenieur D als Kommanditisten.
Die Kommanditisten B und C hatten neben ihrer Kommanditeinlage ein Darlehenskonto bei der Klägerin. Durch notariell beurkundeten Vertrag von 1961 traten der Kommanditist B an seine beiden Kinder und der Kommanditist C an seine Tochter und seine Ehefrau schenkungsweise aus ihren Darlehensforderungen gegen die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von je 300.000 DM ab. Mit Ausnahme der Ehefrau des Kommanditisten C verzichteten die Beschenkten auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Sie verpflichteten sich, in Höhe der abgetretenen Forderungen Darlehensverträge mit der Klägerin zu folgenden Bedingungen abzuschließen:
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