BFH - 28.02.1980 (V R 118/76) - DRsp Nr. 1997/14516
BFH, vom 28.02.1980 - Aktenzeichen V R 118/76
DRsp Nr. 1997/14516
»1. Der Ausfuhrnachweis gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3UStG 1967 kann als Bestandteil des buchmäßigen Nachweises gemäß Nr. 4 der Vorschrift noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht über eine Klage gegen die erstmalige endgültige Steuerfestsetzung oder den Berichtigungsbescheid geführt werden. 2. Beansprucht der Unternehmer für eine Ausfuhrlieferung Steuerbefreiung, ohne im Besitz der Nachweisunterlagen zu sein, muß er das gegenüber dem Finanzamt offenlegen. 3. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Unternehmers, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4UStG 1967 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend und zeitgerecht zu erstellen.«