AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 179 Abs. 2 Satz 3; FGO § 48 Abs. 1 ; StAnpG § 11 Nr. 2, Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 8
BStBl II 1979, 607
BFH - 28.03.1979 (I B 78/78) - DRsp Nr. 1997/14209
BFH, vom 28.03.1979 - Aktenzeichen I B 78/78
DRsp Nr. 1997/14209
»Lehnt es das FA ab, für eine KG, deren Kommanditistin Treuhänderin für zahlreiche Treugeber ist, ein einheitliches und gesondertes Feststellungsverfahren durchzuführen, weil die KG steuerrechtlich nicht als Mitunternehmerschaft zu behandeln sei, so sind in diesem Verfahren die Treugeber auch dann nicht rechtsbehelfsbefugt, wenn das Treuhandverhältnis inzwischen beendet ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein offenes oder verdecktes Treuhandverhältnis vorliegt (Weiterentwicklung der Rechtsprechung des BFH in dem Urteil vom 24.05.1977 IV R 47/76 , BFHE 122, 400, BStBl II 1977, 737).«
Normenkette:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 179 Abs. 2 Satz 3; FGO § 48 Abs. 1 ; StAnpG § 11 Nr. 2, Nr. 3 ;
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