I. Der Ersuchende und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) hatte nach Anordnung des dinglichen Arrestes in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Kaufmanns H. W. bei diesem am 18. Juli 1978 bewegliche Sachen gepfändet. Dagegen wandte sich am 21. Juli 1978 die eidlich zu Vernehmende und Beschwerdegegnerin Frau M. . Sie forderte das FA unter Vorlage der Fotokopie eines Darlehensvertrags und Sicherungsübereignungsvertrags vom 4. November 1977 auf, die Pfändung der Gegenstände aufzuheben und diese an sie herauszugeben. Auf Verlangen des FA legte Frau M. diesem noch das Original der in ihrem Besitz befindlichen Durchschrift des Vertrags vom 4. November 1977 vor und erklärte, sie habe die Darlehensbeträge zur Deckung des Lebensunterhalts des H. W. geleistet.
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