BFH vom 28.03.1979
I B 79/78
Normen:
AO (1977) § 78, §§ 92, 93, 94, § 262 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 12
BStBl II 1979, 538

BFH - 28.03.1979 (I B 79/78) - DRsp Nr. 1997/14171

BFH, vom 28.03.1979 - Aktenzeichen I B 79/78

DRsp Nr. 1997/14171

»1. Im Verfahren über das Ersuchen einer Finanzbehörde, eine andere Person als den Beteiligten eidlich zu vernehmen, ist das FG befugt, zu entscheiden, ob die zu vernehmende Person Subjekt der vom FA beantragten eidlichen Vernehmung sein kann. 2. Eine Person, die aus Anlaß eines Vollstreckungsverfahrens gegen einen Steuerschuldner behauptet, ihr stehe am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zu, darf nicht eidlich vernommen werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 78, §§ 92, 93, 94, § 262 ;

I. Der Ersuchende und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) hatte nach Anordnung des dinglichen Arrestes in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Kaufmanns H. W. bei diesem am 18. Juli 1978 bewegliche Sachen gepfändet. Dagegen wandte sich am 21. Juli 1978 die eidlich zu Vernehmende und Beschwerdegegnerin Frau M. . Sie forderte das FA unter Vorlage der Fotokopie eines Darlehensvertrags und Sicherungsübereignungsvertrags vom 4. November 1977 auf, die Pfändung der Gegenstände aufzuheben und diese an sie herauszugeben. Auf Verlangen des FA legte Frau M. diesem noch das Original der in ihrem Besitz befindlichen Durchschrift des Vertrags vom 4. November 1977 vor und erklärte, sie habe die Darlehensbeträge zur Deckung des Lebensunterhalts des H. W. geleistet.