I. Der Kläger hat zu seinem über 50 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb Flurstücke von zusammen rund 3,8 ha zum Preis von 30.000 DM zugekauft und im Zusammenhang damit 16 Tage später betriebswirtschaftlich ungünstig gelegene Grundstücke mit insgesamt rund 4,1 ha für etwas mehr als 33.000 DM verkauft. Zu diesen Zeitpunkten hatte der Kläger den zuvor von ihm bewirtschafteten Betrieb bereits seit acht Jahren an seinen Sohn verpachtet.
Das Finanzamt - FA - (Beklagter) hat wegen des Kaufs gegen den Kläger Grunderwerbsteuer festgesetzt und seinen Einspruch zurückgewiesen. Das Finanzgericht (FG) hat die Berufung zurückgewiesen.
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