»1. Bei Prüfung der Frage, ob der Erwerb eines Grundstücks gemäß § 1 des Hessischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur vom 20.12.1957 GrEStAG - (GVBl, 173) von der Besteuerung ausgenommen ist, ist das FA an die Bescheinigung des Kulturamtes insoweit gebunden, als darin anerkannt ist, daß der Erwerb der Verbesserung der Agrarstruktur dient. 2. Der Erwerb eines solchen Grundstücks muß dem steuerbegünstigten Zweck unmittelbar zu dienen bestimmt sein; ein sogenannter Zwischenerwerb, z.B. als Austauschland, ist nicht gemäß § 1 GrEStAG begünstigt.«
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