I. Die Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtige) sind Eheleute. Sie haben in dem Jahr 1961 zu dem in § 10a Abs. 1 EStG aufgeführten begünstigten Personenkreis gehört, der Ehemann hat im Streitjahr ein Kaufhaus betrieben. Der Gewinn aus dem Betrieb ist gemäß § 5 EStG aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt worden. Die Ehefrau ist in dem Kaufhaus als Angestellte tätig gewesen. Ihr hat die Kassenkontrolle, die Kassenabrechnung sowie sonstige Kontrollen, gelegentlich auch eine Verkaufstätigkeit oblegen. Das Arbeitsverhältnis ist auch steuerrechtlich anerkannt.
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