I. Der Anrufung des Großen Senats liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -eine GmbH- stellt ..... her. Durch einstweilige Verfügung wurde ihr verboten, bestimmte Werbeproben kostenlos zu verteilen. Wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung wurde die Klägerin gemäß § 890 der Zivilprozeßordnung (ZPO) in der bis zum 1. Januar 1975 gültigen Fassung -a.F.- durch Beschluß des LG zu einer Geldstrafe von 10.000 DM verurteilt. Sie hatte die Kosten des Bestrafungsverfahrens zu tragen. Die Beschwerde der Klägerin wurde vom Oberlandesgericht kostenpflichtig zurückgewiesen.
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