Hinsichtlich des Streitjahres 1964 führt die Revision zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Die während des Revisionsverfahrens ergangenen erhöhenden Änderungsbescheide nach § 225 AO sind gemäß § 68, § Satz 2 Gegenstand des Verfahrens geworden. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin vor der Stellung des Antrags nach § Einsprüche eingelegt hat. Der Senat folgt nicht der Auffassung von Rössler (Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A 1968 S. 256, 258), der in der dem Antrag zeitlich vorgehenden Einlegung des Einspruchs die Ausübung eines dem § innewohnenden negativen Wahlrecht sieht (hiergegen auch von Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/ , § , Anm. 14). Genausowenig wie der Vorschrift des § eine Befristung des Antragsrechts entnommen verden kann (BFH- Beschluß Gr.S. 9/70 vom 8. November 1971, BFH 103, 549, BStBl II 1972, ), kann aus ihr eine sonstige Beschränkung des Antragsrechts hergeleitet werden. Ob der Antrag nach § gleichzeitig die Rücknahme der Einsprüche beinhaltet (so von Wallis-List, a.a.O.), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.
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