BFH vom 28.06.1984
IV R 205/82
Normen:
AO § 157 ;
Fundstellen:
BStBl II 1984, 784

BFH - 28.06.1984 (IV R 205/82) - DRsp Nr. 1997/15997

BFH, vom 28.06.1984 - Aktenzeichen IV R 205/82

DRsp Nr. 1997/15997

»Nimmt das FA durch einen Einzelsteuerbescheid einen von mehreren Miterben als Gesamtschuldner für die Steuerschuld des Erblassers in Anspruch, so gehört die Erwähnung der übrigen Miterben nicht zu dem nach § 157 Abs. 1 AO 1977 notwendigen Inhalt des Steuerbescheids (Anschluß an das BFH-Urteil vom 05.11.1980 II R 25/78 , BFHE 132, 114, BStBl II 1981, 176).«

Normenkette:

AO § 157 ;

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) -A-- hat zusammen mit seiner Schwester, B, seinen am 8. November 1971 verstorbenen Vater, C, beerbt. Zum Nachlaß gehörte ein Gewerbebetrieb, den der Kläger fortführte. Nach einer Betriebsprüfung, die noch die steuerlichen Verhältnisse des Erblassers und seiner bereits im September 1971 verstorbenen Ehefrau betraf, erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gegen den Kläger geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1969 und 1970 mit der Adressierung "Herrn A als Erben nach Herrn C".