I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin zu 2.) erbte von ihrer Mutter den Miteigentumsanteil an dem Grundstück K-Straße mit der Auflage, ihn gegen Bestellung eines Nießbrauchsrechts für sich und ihren Ehemann (Kläger und Revisionskläger -Kläger zu 1.-) auf ihre Kinder (geboren 1955 und 1958) -die Kläger und Revisionskläger (Kläger zu 3. und 4.)- zu übertragen. Die Kinder verkauften den erworbenen Anteil für 141.666 DM und erwarben sodann das Grundstück T-Straße. Auf diesem Grundstück wurde von einer Wohnbaufirma ein schlüsselfertiges Reihenhaus errichtet. Da die Kinder insgesamt nur 144.000 DM aufbringen konnten, verpflichteten sich die Eltern, die darüber hinausgehenden Kosten zu tragen.
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