In einer unmittelbar vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geführten Klage wegen Erstattung von Abschöpfungsbeträgen hatte die Kostengläubigerin zum überwiegenden Teil obsiegt. Sie hatte einen Rechtsanwalt mit der Prozeßführung beauftragt, der eine mündliche Verhandlung vor dem BFH wahrgenommen hatte. Zu diesem Termin war der Rechtsanwalt mit dem eigenen Kraftwagen angereist. In ihrem Kostenfestsetzungsantrag machte die Kostengläubigerin folgende Reisekosten ihres Prozeßbevollmächtigten geltend:
Fahrkosten mit Pkw 1.630 km zu 0,40 DM/km 652,- DM
2 Tage- und Abwesenheitsgelder 100,- DM
Übernachtungskosten für eine Nacht 70,- DM
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Zwischensumme 822,- DM
5,5 v.H. Mehrwertsteuer 45,21 DM
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Summe 867,21 DM.
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