I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines im Landkreis Hannover gelegenen Geschäftsgrundstücks. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) stellte auf den 1. Januar 1974 für dieses Grundstück im Jahre 1976 im Wege des Sachwertverfahrens einen Einheitswert von 3.433.600 DM fest. Bei dessen Ermittlung ermäßigte er die im Streitfall maßgebliche Wertzahl 85 (§ 2 Buchst.A Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes -DV zu § 90 BewG -) gemäß § 4 DV zu § 90 BewG um 10. Im Jahre 1978 berichtigte das FA den ursprünglichen Bescheid gemäß § 129 der Abgabenordnung (
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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