BFH vom 28.09.1984
III R 10/81
Normen:
AO § 129 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 32

BFH - 28.09.1984 (III R 10/81) - DRsp Nr. 1997/16027

BFH, vom 28.09.1984 - Aktenzeichen III R 10/81

DRsp Nr. 1997/16027

»Auch beim Erstellen eines EDV-Programms können "mechanische" Fehler auftreten, die eine Berichtigung gemäß § 129 AO 1977 rechtfertigen.«

Normenkette:

AO § 129 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines im Landkreis Hannover gelegenen Geschäftsgrundstücks. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) stellte auf den 1. Januar 1974 für dieses Grundstück im Jahre 1976 im Wege des Sachwertverfahrens einen Einheitswert von 3.433.600 DM fest. Bei dessen Ermittlung ermäßigte er die im Streitfall maßgebliche Wertzahl 85 (§ 2 Buchst.A Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes -DV zu § 90 BewG -) gemäß § 4 DV zu § 90 BewG um 10. Im Jahre 1978 berichtigte das FA den ursprünglichen Bescheid gemäß § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) und stellte dabei einen Einheitswert von 3.891.400 DM fest. Es begründete dies damit, daß aufgrund eines Programmfehlers die im Streitfall maßgebliche Wertzahl zu Unrecht gemäß § 4 DV zu § 90 BewG (Grundstücke im Zonenrandgebiet) ermäßigt worden sei.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.