BFH vom 28.09.1984
VI R 175/82
Normen:
EStG § 42a; EStG § 46 Abs. 1 ; FGO § 11 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 56 Abs. 1, 2, § 120 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 58

BFH - 28.09.1984 (VI R 175/82) - DRsp Nr. 1997/16040

BFH, vom 28.09.1984 - Aktenzeichen VI R 175/82

DRsp Nr. 1997/16040

»Der VI. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor: Steht die Bestandskraft eines nach § 42 EStG ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids einer Einkommensteuerveranlagung desselben Steuerpflichtigen für dasselbe Kalenderjahr entgegen, falls das FA nach Eintritt der Bestandskraft den gleichgebliebenen Sachverhalt nunmehr rechtlich anders würdigt und aufgrund dieser Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Veranlagungsgrenzen des § 46 Abs. 1 EStG überschritten sind?«

Normenkette:

EStG § 42a; EStG § 46 Abs. 1 ; FGO § 11 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 56 Abs. 1, 2, § 120 Abs. 1 ;

I. Der Anrufung des Großen Senats liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Spanier. Er ist verheiratet und lebt seit 1969 als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Seitdem unterhielt er hier mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Familienwohnsitz. Im Jahre 1974 kehrte die Ehefrau aus privaten (gesundheitlichen) Gründen nach Spanien zurück, sie begründete dort wieder den Familienhausstand.