I. Der Anrufung des Großen Senats liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Spanier. Er ist verheiratet und lebt seit 1969 als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Seitdem unterhielt er hier mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Familienwohnsitz. Im Jahre 1974 kehrte die Ehefrau aus privaten (gesundheitlichen) Gründen nach Spanien zurück, sie begründete dort wieder den Familienhausstand.
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