BFH - 28.10.1970 (I R 27/66) - DRsp Nr. 1997/10343
BFH, vom 28.10.1970 - Aktenzeichen I R 27/66
DRsp Nr. 1997/10343
»Verrechnet eine Organgesellschaft die geleisteten nicht abzugsfähigen Ausgleichsabgaben (§ 211 LAG) mit einer Rücklage für die Lastenausgleichs- Vermögensabgabe (§ 218 Abs. 2 LAG), die durch Umwandlung einer freien versteuerten vororganschaftlichen Rücklage entstanden war, so sind die nicht abzugsfähigen Ausgleichsabgaben zum eigenen Einkommen der Organgesellschaft zu rechnen (Abweichung vom BFH-Urteil I 7/62 U vom 16.03.1965, BFH 82, 578, BStBl III 1965, 455).«
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