I. Die Klage des Beschwerdeführers gegen das Finanzamt (FA) wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung 1963 bis 1965 wies das Finanzgericht (FG) durch Vorbescheid vom 3. Juli 1968 ab. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Vorbescheid erlangte gemäß § 90 Abs. 3 Satz 3 FGO die Wirkung eines Urteils.
In der Kostenrechnung vom 16. Oktober 1968 setzte die Geschäftsstelle des FG u.a. auch eine Urteilsgebühr in Höhe von 173 DM an. Die deswegen eingelegte Erinnerung wies das FG mit Beschluß vom 19. November 1968 zurück. Gegen den Beschluß ließ das FG die Beschwerde zu.
Der Beschwerdeführer legte mit der Begründung Beschwerde ein, daß der Vorbescheid nicht als End- oder Zwischenurteil im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 3 GKG angesehen werden könne.
Er beantragte, den Beschluß des FG aufzuheben und den Kostenansatz um die Urteilsgebühr in Höhe von 173 DM zu ermäßigen.
II. Die Beschwerde ist begründet.
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