Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) unterließ es, in den Jahren 1961 und 1962 Einkommensteuererklärungen abzugeben. Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) schätzte daher die Einkünfte.
Einspruch und Klage (damals Berufung), die keine bezifferten Anträge enthielten, blieben ohne Erfolg. Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) legte der Steuerpflichtige die als Revision zu behandelnde Rechtsbeschwerde ein.
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