BFH - 29.01.1970 (IV R 78/66) - DRsp Nr. 1997/10016
BFH, vom 29.01.1970 - Aktenzeichen IV R 78/66
DRsp Nr. 1997/10016
»1. § 2 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder (ErfVO) vom 30.05.1951 (BGBl I 1951, 387, BStBl I 1951, 181) trifft hinsichtlich der Einordnung der Einkünfte keine vom EStG abweichenden Bestimmungen. 2. Ist die Erfindertätigkeit eines Gewerbetreibenden untrennbar mit der gewerblichen Tätigkeit verbunden, so bleibt die Gesamttätigkeit, auch wenn die Einkünfte aus der Vergabe von Lizenzen die sonstigen gewerblichen Einkünfte überwiegen, im allgemeinen gewerblichen Natur.«