I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt das Fliesenlegerhandwerk. Er verlegte aufgrund eines ihm von einer amtlichen Beschaffungsstelle jeweils erteilten Auftrages im Jahre 1969 für US-Dienststellen der NATO-Stationierungskräfte in F Fliesen zum Preis von 12.289,42 DM und von 29.796,70 DM. Entsprechend den Angaben des Klägers in seiner Umsatzsteuererklärung für 1969 und den entsprechenden Aufzeichnungen in seinen Geschäftsunterlagen ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) diese vom Kläger erklärten Umsätze als solche i.S. des Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (NATO-ZAbK) umsatzsteuerfrei.
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