I. Streitig ist für die Einkommensteuer 1962 und 1963 die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten. Die Revisionsbeklagten (Steuerpflichtige) sind Eheleute. Der Steuerpflichtige betreibt eine Bäckerei und Konditorei, der ein Cafe und ein Lebensmitteleinzelhandel angeschlossen sind. Die steuerpflichtige Ehefrau, die schon vor der Eheschließung als Buchhalterin im Betrieb tätig gewesen war, arbeitet im Geschäft des Ehemannes mit.
Aufgrund eines mündlich vereinbarten Arbeitsverhältnisses zahlte der Steuerpflichtige seiner Ehefrau als Arbeitslohn ab 1. Januar 1962 im Wege der Überweisung auf deren Bankkonto in den Streitjahren folgende Beträge:
Am 26. Juni 1962 erstmals 4.500 DM und monatlich fortlaufend ab 1. Juli 1962.750 DM.
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