I. Gesellschafter der Klägerin waren eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und A als Kommanditist.
Die Gesellschafter waren nach § 4 des Gesellschaftsvertrages an der Klägerin außerdem mit Beträgen beteiligt, die auf sogenannten Darlehenskonten mit Beteiligungscharakter standen. Nach § 7 des Gesellschaftsvertrages waren die Gewinne diesen Darlehenskonten gutzuschreiben, die Verluste bis zur Höhe der ausgewiesenen Guthaben diesen Konten zu belasten. Die Darlehenskonten mit Beteiligungscharakter waren unverzinslich. Der Kommanditist war berechtigt, über sein Darlehenskonto mit Beteiligungscharakter insoweit zu verfügen, als die Klägerin dadurch nicht in Liquiditätsschwierigkeiten geriet.
In den Handelsbilanzen der Klägerin wurden unter den sonstigen Verbindlichkeiten Forderungen des Kommanditisten ausgewiesen, die aus Provisionen, Grundstücksmieten und Vergütungen für Forschung und Entwicklung herrührten. Die zugunsten des Kommanditisten insgesamt ausgewiesenen Forderungen haben sich wie folgt entwickelt:
31. Dezember 1971 . . . DM
31. Dezember 1972 . . . DM
31. Dezember 1973 . . . DM
31. Dezember 1974 . . . DM
31. Dezember 1975 . . . DM.
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