I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) erbte von ihrem am 23. Juli 1956 verstorbenen Vater Geschäftsanteile an einer GmbH, die Stammeinlagen in Höhe von 12.250 DM entsprachen; das Stammkapital hatte 50.000 DM betragen. Die GmbH war am 1. März 1949 unter Einbringung einer als Einzelunternehmen betriebenen Uhrenfabrik errichtet worden. Am 1. März 1963 hat die Klägerin - so stellte das Finanzgericht (FG) fest - ihre Anteile um 101.033 DM veräußert.
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