Das Finanzgericht hat gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO die "Aufhebung der Vollziehung" angeordnet. Es ist zweifelhaft, ob diese Vorschrift auch Platz greift, wenn der Steuerpflichtige von sich aus - "freiwillig" oder "unfreiwillig" - das Geforderte geleistet hat. In einem solchen Falle läßt sich nur schwer von "Vollziehung" reden, sofern nicht der Schuldner erst im Verfahren der Beitreibung (§§ 325ff. AO) geleistet hat (§ 345 Abs. 2 AO).
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