BFH vom 29.03.1979
IV R 103/75
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 530
BStBl II 1979, 512

BFH - 29.03.1979 (IV R 103/75) - DRsp Nr. 1997/14155

BFH, vom 29.03.1979 - Aktenzeichen IV R 103/75

DRsp Nr. 1997/14155

»Eine Landärztin kann die Kosten eines Hundes, den sie zu ihrem Schutz hält, nicht als Betriebsausgaben abziehen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 ;

I. Streitig ist, ob Kosten für das Halten eines Hundes als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die unverheiratete Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war in den Streitjahren 1968 bis 1970 in X, einem Dorf im Kreis Y, als Ärztin tätig. Ihre Praxisräume befanden sich im eigenen Einfamilienhaus, das zu 27vH Praxiszwecken diente. Die Klägerin hatte im April 1960 einen acht Wochen alten Airedaleterrier erworben und selbst zum Schutzhund ausgebildet. Sie war Mitglied eines Schäferhundvereins, an dessen Schutzhundübungen sie teilnahm. Eine Betriebsprüfung ergab, daß die Klägerin in den Streitjahren folgende Kosten für das Halten ihres Hundes als "sonstige Betriebskosten" geltend gemacht hatte:

1968 1969 1970

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1.157 DM 807 DM 785 DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte die geltend gemachten Beträge bei den Einkommensteuerveranlagungen für 1968, 1969 und 1970 nicht als Betriebsausgaben an. Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit der Klage beantragte die Klägerin, die Einkommensteuer herabzusetzen.