BFH vom 29.03.1979
IV R 137/77
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 § 12 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 196
BStBl II 1979, 700

BFH - 29.03.1979 (IV R 137/77) - DRsp Nr. 1997/14256

BFH, vom 29.03.1979 - Aktenzeichen IV R 137/77

DRsp Nr. 1997/14256

»1. Aufwendungen eines Unternehmers für Fahrten zwischen mehreren beruflichen Niederlassungen sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit wird regelmäßig nicht dadurch beschränkt, daß sich eine der Niederlassungen am Hauptwohnsitz des Unternehmers befindet. 2. Fahrten eines Unternehmers von einer beruflichen Niederlassung zu einer zweiten beruflichen Niederlassung sind regelmäßig keine Geschäftsreisen. Mehraufwendungen für Verpflegung sind deshalb nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 3. Kosten für den Unterhalt einer Wohnung gehören regelmäßig zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung. Das gilt auch für die Kosten einer Zweitwohnung am Ort einer zweiten beruflichen Niederlassung.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 § 12 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1970 bis 1972, ob Kosten für Fahrten zwischen Wohnung bzw Betriebstätte und einer weiteren Betriebstätte sowie Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterbringungskosten anläßlich dieser Fahrten als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.