I. Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1970 bis 1972, ob Kosten für Fahrten zwischen Wohnung bzw Betriebstätte und einer weiteren Betriebstätte sowie Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterbringungskosten anläßlich dieser Fahrten als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
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