BFH vom 29.03.1979
IV R 1/75
Normen:
EStG § 4 § 5 § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 397
BStBl II 1979, 412

BFH - 29.03.1979 (IV R 1/75) - DRsp Nr. 1997/14107

BFH, vom 29.03.1979 - Aktenzeichen IV R 1/75

DRsp Nr. 1997/14107

»Die bei Veräußerung eines Betriebsgrundstücks realisierten stillen Reserven können - falls weder die Voraussetzungen des § 6b EStG noch des Abschn. 35 EStR vorliegen - nicht erfolgsneutral auf die Anschaffungskosten eines ersatzweise erworbenen Grundstücks übertragen werden.«

Normenkette:

EStG § 4 § 5 § 6 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der bei der Veräußerung eines Betriebsgrundstücks entstandene Buchgewinn (stille Reserven) auf die Anschaffungskosten eines ersatzweise erworbenen anderen Grundstücks übertragen werden kann. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte am 2. Juni 1969 von der Stadt D. zwei in deren Gewerbegebiet gelegene unbebaute Grundstücke in der Gesamtgröße von 10.542 qm gekauft, um darauf ein Fabrikgebäude zu errichten. Die Grundstücke sind in der Bilanz zum 31. Dezember 1969 mit 636.091 DM (Kaufpreis von 591.520 DM zuzüglich Nebenkosten) ausgewiesen.